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Artikel 3 Reglement über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefährdenden Luftbelastungen (Smog-Reglement) - Informationsstufe und Interventionsstufen

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Artikel 3 Smog-Reglement · Informationsstufe und Interventionsstufen

1. Je nach Höhe der Luftbelastung wird zwischen verschiedenen Belastungsstufen unterschieden. Eine bestimmte Belastungsstufe ist erreicht, wenn der entsprechende Schwellenwert für Luftschadstoffe gemäss nachfolgender Tabelle bei mindestens zwei Messstationen überschritten und für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage vorhergesagt wird

Schadstoff | Informationsstufe | Interventionsstufe I | Interventionsstufe II

--- | --- | --- | ---

Feinstaub (PM10), Tagesmittelwert | 75 μg/m³ | 100 μg/m³ | 150 μg/m³

Ozon (O³), max. Stundenmittelwert | 180 μg/m³ | |

2. Für die Bestimmung der Luftbelastung sind die Messwerte der offiziellen Luftmessstationen der Region massgebend. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion legt die Region in Absprache mit den Nachbarkantonen fest.

3. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion stellt fest, ob für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage vorhergesagt wird.

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