40.7110
CH-UR
Artikel 6 Reglement zur Partikelfilterpflicht für stationäre, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Motoren - Übergangsbestimmung
Artikel 6 Reglement zur Partikelfilterpflicht für stationäre, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Motoren · Übergangsbestimmung
1. Die Anforderungen nach Artikel 4 gelten ab dem 1. Mai 2015.
2. Auf eine Nachrüstung mit Partikelfiltersystem kann verzichtet werden, wenn sich die Betreiberin oder der Betreiber einer Maschine ohne Partikelfiltersystem schriftlich verpflichtet, die Maschine innerhalb von zwei Jahren oder spätestens bis am 1. Mai 2017 ausser Betrieb zu setzen oder durch eine neue Maschine mit Partikelfiltersystem zu ersetzen.