40.7110
CH-UR
Artikel 5 Reglement zur Partikelfilterpflicht für stationäre, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Motoren - Erleichterungen
Artikel 5 Reglement zur Partikelfilterpflicht für stationäre, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Motoren · Erleichterungen
1. Auf Gesuch hin gewährt das Amt für Umweltschutz Erleichterungen, wenn eine Ausrüstung mit einem Partikelfiltersystem im Einzelfall unverhältnismässig wäre.
2. Erleichterungen bestehen üblicherweise in einer Verlängerung der Übergangsfrist, in der eine Maschine noch nicht mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet werden muss. Ein kompletter Verzicht auf die Partikelfilterpflicht ist nur in Ausnahmefällen möglich.