40.7110
CH-UR
Artikel 4 Reglement zur Partikelfilterpflicht für stationäre, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Motoren - Partikelfilterpflicht
Artikel 4 Reglement zur Partikelfilterpflicht für stationäre, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Motoren · Partikelfilterpflicht
1. Dieselbetriebene Maschinen im stationären Einsatz müssen mit einem Partikelfiltersystem betrieben werden, dessen Konformität Anhang 4 Ziffer 32 und 33 Luftreinhalte-Verordnung entspricht.
2. Partikelfilter müssen während des Betriebs einer Maschine stets funktionstüchtig sein.
3. Die Anlagebetreibenden sind verpflichtet, dem Amt für Umweltschutz die notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit diesem Reglement zu erteilen. Auf Anfrage müssen sie eine Maschinenliste erstellen und die Wartungsdokumente des eingesetzten Partikelfiltersystems vorlegen können.