Artikel 3 Reglement zur Partikelfilterpflicht für stationäre, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Motoren - Geltungsbereich
Artikel 3 Reglement zur Partikelfilterpflicht für stationäre, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Motoren · Geltungsbereich
1. Diesem Reglement sind Maschinen im stationären Einsatz unterstellt, die eine Nennleistung von mehr als 37 Kilowatt aufweisen und durchschnittlich mehr als 50 Stunden pro Jahr in Betrieb stehen.
2. Die Behörde kann die Installation eines Betriebsstundenzählers verlangen.
3. Von diesem Reglement ausgenommen sind
a) Maschinen für den Einsatz in der Landwirtschaft (landwirtschaftliche Maschinen)
b) Baumaschinen nach Artikel 19a Luftreinhalte-Verordnung
c) Fahrzeuge, die der Strassengesetzgebung unterstehen
d) Maschinen und Fahrzeuge für den Einsatz in Blaulichtorganisationen
4. Im Rahmen von Vereinbarungen zwischen dem Kanton und einzelnen Branchen und Verbänden können für die angeschlossenen Unternehmen abweichende Bestimmungen vereinbart werden.
5. Wenn Maschinen nach Absatz 3 zu einem wesentlichen Teil in stationären Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 eingesetzt werden, unterliegen sie gleichwohl diesem Reglement.