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Artikel 1 Reglement zur Partikelfilterpflicht für stationäre, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Motoren - Zweck

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Artikel 1 Reglement zur Partikelfilterpflicht für stationäre, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Motoren · Zweck

1. Dieses Reglement soll die Menschen und die Umwelt vor schädlichen, krebserregenden Staub- und Russimmissionen schützen, die durch stationäre, dieselbetriebene Maschinen emittiert werden.

2. Es konkretisiert die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung von Staub und Russ nach Artikel 3 und 7 Luftreinhalte-Verordnung, indem eine Ausrüstungsvorschrift nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Umweltschutzgesetz erlassen wird.

3. It bestimmt, unter welchen Umständen dieselbetriebene Maschinen, Fahrzeuge und Geräte, die im stationären Einsatz stehen, mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet werden müssen.

Zweck Artikel 2 Reglement zur Partikelfilterpflicht für stationäre, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Motoren →

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