Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.7040 CH-UR

Artikel 3 Reglement über die Aufgaben und Zuständigkeiten in der Chemikaliengesetzgebung - Ausnahmen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 3 Reglement über die Aufgaben und Zuständigkeiten in der Chemikaliengesetzgebung · Ausnahmen

1. In Abweichung zu Artikel 2 sind die folgenden Amtsstellen für den Vollzug zuständig, wenn er in ein Fachgebiet fällt, für das die jeweilige Amtsstelle die Hauptzuständigkeit inne hat

a) Amt für Arbeit und Migration betreffs der Aspekte der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

b) Amt für Forst und Jagd betreffs Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern im Wald

c) Amt für Tiefbau betreffs Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst

d) Amt für Umweltschutz betreffs Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern in und an oberirdischen Gewässern, Grundwasserschutzzonen, auf Böschungen und Grünstreifen; Verwendung von Klärschlamm; Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die zu Luftschadstoffemissionen führen

e) Amt für Landwirtschaft betreffs Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern in der Landwirtschaft

f) Amt für Raumentwicklung betreffs Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern in Naturschutzgebieten und Biotopen

← Artikel 2 Reglement über die Aufgaben und Zuständigkeiten in der Chemikaliengesetzgebung Geltungsbereich Artikel 4 Reglement über die Aufgaben und Zuständigkeiten in der Chemikaliengesetzgebung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →