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Artikel 2 Reglement über die Aufgaben und Zuständigkeiten in der Chemikaliengesetzgebung - Allgemeine Zuständigkeit

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Artikel 2 Reglement über die Aufgaben und Zuständigkeiten in der Chemikaliengesetzgebung · Allgemeine Zuständigkeit

1. Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die genannten gesetzlichen Bestimmungen. Es kontrolliert den Markt, Betriebe und Verkaufsstellen und ist insbesondere für die Kennzeichnung, Zulassungs- und Mitteilungspflichten, Einhaltung von Verboten und Beschränkungen und die Information der Öffentlichkeit zuständig.

2. Es koordiniert die kantonalen Tätigkeiten, die sich aus dem Chemikaliengesetz ergeben, durch die Führung eines Handbuchs.

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