40.7040
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die Aufgaben und Zuständigkeiten in der Chemikaliengesetzgebung - Allgemeine Zuständigkeit
Artikel 2 Reglement über die Aufgaben und Zuständigkeiten in der Chemikaliengesetzgebung · Allgemeine Zuständigkeit
1. Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die genannten gesetzlichen Bestimmungen. Es kontrolliert den Markt, Betriebe und Verkaufsstellen und ist insbesondere für die Kennzeichnung, Zulassungs- und Mitteilungspflichten, Einhaltung von Verboten und Beschränkungen und die Information der Öffentlichkeit zuständig.
2. Es koordiniert die kantonalen Tätigkeiten, die sich aus dem Chemikaliengesetz ergeben, durch die Führung eines Handbuchs.