40.7025
RGWP
CH-UR
Artikel 9 Reglement über die Generelle Wasserversorgungsplanung (RGWP) - Übergangsbestimmung
Kantonsbeiträge
Artikel 9 RGWP · Übergangsbestimmung
1. Die Gemeinden haben spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements erstmalig eine GWP oder die Anpassung einer bestehenden GWP an das neue Recht zur Genehmigung einzureichen.
2. Mit erster Einreichung einer GWP im Rahmen des neuen Rechts ist eine Regelung der Zuständigkeit und Aufgaben im Zuständigkeitsgebiet der Gemeinde nach Artikel 53a KUG formell abzuschliessen. In begründeten Fällen kann der formelle Abschluss dieser Regelung bis spätestens innerhalb der Frist nach Absatz 1 umgesetzt werden.