Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.7025 RGWP CH-UR

Artikel 7 Reglement über die Generelle Wasserversorgungsplanung (RGWP) - Schlussabrechnung

Kantonsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 7 RGWP · Schlussabrechnung

1. Mit der Einreichung der GWP zur Genehmigung hat die Gemeinde eine von ihr geprüfte Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen massgeblichen Planungskosten einzureichen.

← Artikel 6 RGWP Reglement über die Generelle Wasserversorgungsplanung (RGWP) - Grundsätze Artikel 8 RGWP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →