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40.7025 RGWP CH-UR

Artikel 6 Reglement über die Generelle Wasserversorgungsplanung (RGWP) - Massgebliche Planungskosten

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Artikel 6 RGWP · Massgebliche Planungskosten

1. Massgeblich sind die Planungskosten für die Zusammenstellung des Inhalts der GWP nach Artikel 2 sowie für das Zusammentragen, die Auswertung und die Analyse der Grundlagen und Daten nach Artikel 1 Absatz 2.

2. Nicht massgeblich sind weitere Kosten namentlich für die Erfassung, Erhebung oder Abklärung von Grundlagen und Daten der GWP nach Artikel 1 Absatz 2.

3. Beiträge werden nur an Honorarkosten für Arbeiten gewährt, die von qualifizierten Fachpersonen ausgeführt oder begleitet werden. Als qualifiziert gelten Personen, die als Fachplanerinnen und Fachplaner in Wasserversorgungsanlagen inklusive Organisation und Finanzierung von Wasserversorgungen tätig sind, und über entsprechende Berufserfahrung auf dem Gebiet der Generellen Wasserversorgungsplanung verfügen.

4. Als Honorarkosten werden höchstens die Mittelwerte der Stundenansätze der Tarife gemäss Weisung des Kantons Uri zu den Honorartarifen anerkannt.

5. Nicht anerkannt werden Lohnkosten von Mitarbeitenden der Gemeinden und Wasserversorgungen sowie Honorarkosten für Arbeiten, die über die beitragsberechtigte Planung hinausgehen oder die zu den allgemeinen Verwaltungsaufgaben der Gemeinde gehören.

6. Beiträge werden nur an die Nettokosten gewährt, die der Gemeinde verbleiben.

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