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40.7025 RGWP CH-UR

Artikel 1 Reglement über die Generelle Wasserversorgungsplanung (RGWP) - Grundsätze

Mindestanforderungen
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Artikel 1 RGWP · Grundsätze

1. Die Mindestanforderungen an die Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) gelten für alle Gemeinden unabhängig von ihrer Grösse und Wasserversorgungsstruktur sowie der Anzahl der Wasserversorgungen im Zuständigkeitsgebiet.

2. Die Erarbeitung der GWP stützt sich auf bestehende oder zu erarbeitende Daten und Grundlagen der Wasserversorgungen, namentlich zum Löschschutz, zur landwirtschaftlichen Strukturverbesserung, zum Selbstkontrollkonzept der Wasserversorgung sowie zur Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen.

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