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40.7017 UVPR CH-UR

Artikel 4 Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPR) - Behandlungsfristen

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Artikel 4 UVPR · Behandlungsfristen

1. Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt Voruntersuchungen und Pflichtenhefte innerhalb von zwei Monaten, Hauptuntersuchungen innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.

2. Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle stellt den ins Mitberichtsverfahren einbezogenen Fachstellen Bearbeitungsfristen; sie stellt eine rasche Abwicklung des Verfahrens sicher.

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