40.7017
UVPR
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPR) - Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts
Artikel 3 UVPR · Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts
1. Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle ist zuständig für die Gesamtbeurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts.
2. Zur Beurteilung der in der UVP zu behandelnden Teilbereiche sind die Fachstellen zuständig, in deren Aufgabenbereich die Teilbereiche fallen. Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle führt bei diesen das Mitberichtsverfahren durch und holt, soweit erforderlich, die Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt ein.
3. Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle erstellt über das Ergebnis einen zusammenfassenden Schlussbericht und beantragt der zuständigen Behörde allfällige Auflagen und Bedingungen.