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40.7017 UVPR CH-UR

Artikel 2 Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPR) - Massgebliches Verfahren

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Artikel 2 UVPR · Massgebliches Verfahren

1. Das massgebliche Verfahren für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird im Anhang zu diesem Reglement bestimmt, soweit es nicht durch Bundesrecht geordnet ist. Der Anhang ist Bestandteil des Reglements.

2. Vorbehalten bleibt das besondere Verfahren gemäss den Absätzen 3 und 4 hiernach.

3. Wird für eine UVP-pflichtige Anlage ein Sondernutzungsplan, insbesondere ein Quartierplan nach Planungs- und Baugesetz (RB 40.1111) erlassen, und ist in diesem Verfahren eine umfassende UVP möglich, gilt der Planerlass als massgebliches Verfahren.

4. Lässt ein Planerlass noch keine umfassende UVP zu, wird die Anlage jedoch durch den Plan derart vorbestimmt, dass das Projekt in dem gemäss Anhang massgeblichen Verfahren nicht mehr umfassend überprüft werden kann, findet eine mehrstufige UVP statt.

5. Die Behörde, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens gemäss Anhang über die Umweltverträglichkeit entscheidet, bestimmt nach Anhören des Amts für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle, ob das besondere Verfahren gemäss Absatz 2 und 3 Anwendung findet.

6. Bei Meinungsverschiedenheiten über das massgebliche Verfahren versuchen die betroffenen Behörden, sich zu einigen. Gelingt das nicht, entscheidet der Regierungsrat.

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