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40.7017 UVPR CH-UR

Artikel 1 Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPR) - Zuständige Behörde

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Artikel 1 UVPR · Zuständige Behörde

1. Der Entscheid über die Umweltverträglichkeit von UVP-pflichtigen Anlagen wird von der Behörde getroffen, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über die Anlage befindet.

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