40.7017
UVPR
CH-UR
Artikel 1 Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPR) - Zuständige Behörde
Artikel 1 UVPR · Zuständige Behörde
1. Der Entscheid über die Umweltverträglichkeit von UVP-pflichtigen Anlagen wird von der Behörde getroffen, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über die Anlage befindet.