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40.7015 KUVCVIMCUV CH-UR

Artikel 4 Kantonale Umweltverordnung (KUV) - Verwaltungsrat

Die «Abwasser Uri» - Organe und Verfahren
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Artikel 4 KUV · Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. Wählbar sind auch Personen, die im Kanton Uri nicht stimmberechtigt sind.

2. Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel 716a Absatz 1 des Obligationenrechts (SR 220) unübertragbaren Aufgaben, soweit das Kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.

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