40.7015
KUVCVIMCUV
CH-UR
Artikel 30 Kantonale Umweltverordnung (KUV) - Streitentscheidung
Schlussbestimmungen
Artikel 30 KUV · Streitentscheidung
1. Alle Streitigkeiten zwischen Einwohnergemeinden, deren Betrieben und den beiden Aktiengesellschaften, die aus der Abwasserentsorgung und der Abfallentsorgung entstehen, entscheidet der Regierungsrat mit einer Verfügung, die beim Obergericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.