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40.7015 KUVCVIMCUV CH-UR

Artikel 30 Kantonale Umweltverordnung (KUV) - Streitentscheidung

Schlussbestimmungen
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Artikel 30 KUV · Streitentscheidung

1. Alle Streitigkeiten zwischen Einwohnergemeinden, deren Betrieben und den beiden Aktiengesellschaften, die aus der Abwasserentsorgung und der Abfallentsorgung entstehen, entscheidet der Regierungsrat mit einer Verfügung, die beim Obergericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.

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