40.7015
KUVCVIMCUV
CH-UR
Artikel 3 Kantonale Umweltverordnung (KUV) - Generalversammlung: Einberufung
Die «Abwasser Uri» - Organe und Verfahren
Artikel 3 KUV · Generalversammlung: Einberufung
1. Die Generalversammlung wird mindestens 30 Tage vor der Versammlung einberufen. Dabei sind die zu behandelnden Geschäfte zu nennen.
2. Einberufen wird die Generalversammlung durch schriftliche Mitteilung an die Aktionärinnen und Aktionäre und durch Veröffentlichung der Einberufung im Amtsblatt des Kantons Uri.