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Artikel 3 Kantonale Umweltverordnung (KUV) - Generalversammlung: Einberufung

Die «Abwasser Uri» - Organe und Verfahren
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Artikel 3 KUV · Generalversammlung: Einberufung

1. Die Generalversammlung wird mindestens 30 Tage vor der Versammlung einberufen. Dabei sind die zu behandelnden Geschäfte zu nennen.

2. Einberufen wird die Generalversammlung durch schriftliche Mitteilung an die Aktionärinnen und Aktionäre und durch Veröffentlichung der Einberufung im Amtsblatt des Kantons Uri.

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