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40.7015 KUVCVIMCUV CH-UR

Artikel 24 Kantonale Umweltverordnung (KUV) - Personal

Die «Zentrale Organisation für Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri (ZAKU)» - Der Betrieb der ZAKU
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Artikel 24 KUV · Personal

1. Die ZAKU regelt die Beziehungen zu ihren Organen und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach dem Zivilrecht.

2. Sie gewährt ihrem Personal nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) beruflichen Vorsorgeschutz.

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