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Artikel 17 Kantonale Umweltverordnung (KUV) - Generalversammlung: Einberufung

Die «Zentrale Organisation für Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri (ZAKU)» - Organe und Verfahren
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Artikel 17 KUV · Generalversammlung: Einberufung

1. Die Generalversammlung wird mindestens 30 Tage vor der Versammlung einberufen. Dabei sind die zu behandelnden Geschäfte zu nennen.

2. Einberufen wird die Generalversammlung durch schriftliche Mitteilung an die Aktionärinnen und Aktionäre und durch Veröffentlichung der Einberufung im Amtsblatt des Kantons Uri.

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