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40.7015 KUVCVIMCUV CH-UR

Artikel 12 Kantonale Umweltverordnung (KUV) - Gebührensubjekt

Die «Abwasser Uri» - Gebühren
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Artikel 12 KUV · Gebührensubjekt

1. Schuldnerin und Schuldner der Gebühren sind

a) für die einmalige Anschlussgebühr die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt des Anschlusses

b) für die jährliche Benutzungsgebühr die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Rechnungsstellung

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