40.7015
KUVCVIMCUV
CH-UR
Artikel 12 Kantonale Umweltverordnung (KUV) - Gebührensubjekt
Die «Abwasser Uri» - Gebühren
Artikel 12 KUV · Gebührensubjekt
1. Schuldnerin und Schuldner der Gebühren sind
a) für die einmalige Anschlussgebühr die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt des Anschlusses
b) für die jährliche Benutzungsgebühr die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Rechnungsstellung