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40.7015 KUVCVIMCUV CH-UR

Artikel 11 Kantonale Umweltverordnung (KUV) - Gebührenobjekt

Die «Abwasser Uri» - Gebühren
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Artikel 11 KUV · Gebührenobjekt

1. Die «Abwasser Uri» erhebt folgende Gebühren

a) eine einmalige Anschlussgebühr

b) eine jährliche Benutzungsgebühr, die sich in eine feste Grundgebühr und eine variable Verbrauchsgebühr gliedert

2. Die Anschlussgebühr ist für den Anschluss an die Abwasseranlage der «Abwasser Uri» geschuldet, die Benutzungsgebühr für den Betrieb.

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