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Artikel 10 Kantonale Umweltverordnung (KUV) - Personal

Die «Abwasser Uri» - Betrieb der «Abwasser Uri»
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Artikel 10 KUV · Personal

1. Die «Abwasser Uri» regelt die Beziehungen zu ihren Organen und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach dem Zivilrecht.

2. Sie übernimmt, soweit möglich und zweckmässig, per 1. Januar 2010 das Personal der Gemeinden, das im Bereich der Abwasserentsorgung tätig ist.

3. Die «Abwasser Uri» gewährt ihrem Personal nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) beruflichen Vorsorgeschutz.

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