Kantonale Umweltverordnung (KUV) (KUV)
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
1. Die auf den Namen lautenden Aktien der «Abwasser Uri» sind wie folgt auf die Gemeinden verteilt
Gemeinde | Anteil Einwohner | einheitlicher Anteil | Anteil Total
--- | --- | --- | ---
Altdorf | 16.2% | 1.7% | 17.9%
Andermatt | 2.4% | 1.7% | 4.1%
Attinghausen | 2.9% | 1.7% | 4.6%
Bauen | 0.4% | 1.7% | 2.1%
Bürglen | 7.4% | 1.7% | 9.1%
Erstfeld | 7.1% | 1.7% | 8.8%
Flüelen | 3.5% | 1.7% | 5.2%
Göschenen | 0.9% | 1.7% | 2.6%
Gurtnellen | 1.2% | 1.7% | 2.9%
Hospental | 0.4% | 1.7% | 2.1%
Isenthal | 1.0% | 1.7% | 2.7%
Realp | 0.3% | 1.7% | 2.0%
Schattdorf | 9.1% | 1.7% | 10.8%
Seedorf | 3.0% | 1.7% | 4.7%
Seelisberg | 1.1% | 1.7% | 2.8%
Silenen | 4.3% | 1.7% | 6.0%
Sisikon | 0.7% | 1.7% | 2.4%
Spiringen | 1.8% | 1.7% | 3.5%
Unterschächen | 1.4% | 1.7% | 3.1%
Wassen | 0.9% | 1.7% | 2.6%
Total | 66.0% | 34.0% | 100.0%
1. Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (SR [220](https://db.clex.ch/link/Bund/220/de)), soweit das kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
2. Darüber hinaus
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | wählt sie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des Verwaltungsrats | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | wählt sie die Revisionsstelle | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | genehmigt sie das jährliche Budget | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | beschliesst sie für das laufende Jahr nicht budgetierte oder mehrjährige finanzielle Verpflichtungen, die den Betrag von 500'000 Franken übersteigen | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | erlässt sie Rechtserlasse als Reglement, insbesondere über die Gebühren | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | entscheidet sie über Beteiligungen an ausserkantonalen Abwasseranlagen | | |
3. Vorbehalten bleiben die Volksabstimmungen nach dem kantonalen Umweltgesetz.
1. Die Generalversammlung wird mindestens 30 Tage vor der Versammlung einberufen. Dabei sind die zu behandelnden Geschäfte zu nennen.
2. Einberufen wird die Generalversammlung durch schriftliche Mitteilung an die Aktionärinnen und Aktionäre und durch Veröffentlichung der Einberufung im Amtsblatt des Kantons Uri.
1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. Wählbar sind auch Personen, die im Kanton Uri nicht stimmberechtigt sind.
2. Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel 716a Absatz 1 des Obligationenrechts (SR 220) unübertragbaren Aufgaben, soweit das Kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
1. Der Verwaltungsrat kann mit einem Organisationsreglement die Geschäftsführung einer Geschäftsleitung übertragen.
2. Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung und die Geschäftsleitung. Es umschreibt deren Aufgaben.
1. Die Aufgaben der Revisionsstelle bestimmen sich nach Artikel 728 ff. des Obligationenrechts (SR 220).
1. Die von der Aktiengesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
1. Nach der Gründung hat die «Abwasser Uri»
a) im Rahmen des Kantonalen Umweltgesetzes und dieser Verordnung die Übernahme der Aufgaben mit jeder Gemeinde einzeln festzulegen
b) die Geschäftsprozesse neu zu gestalten. Dazu gehören insbesondere folgende Sachbereiche
1. Betrieb
2. Unterhalt
3. Finanzplanung und Budgetierung
4. Gebühreninkasso
5. Unterhalts- und Erneuerungsplanung
6. Bedürfnisplanung, eingeschlossen die Generelle und Regionale Entwässerungsplanung
7. Ausbauplanung und -projektierung
8. Bau- und Projektmanagement
1. Rechtserlasse der «Abwasser Uri» sind als Reglemente zu erlassen, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind.
1. Die «Abwasser Uri» regelt die Beziehungen zu ihren Organen und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach dem Zivilrecht.
2. Sie übernimmt, soweit möglich und zweckmässig, per 1. Januar 2010 das Personal der Gemeinden, das im Bereich der Abwasserentsorgung tätig ist.
3. Die «Abwasser Uri» gewährt ihrem Personal nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) beruflichen Vorsorgeschutz.
1. Die «Abwasser Uri» erhebt folgende Gebühren
a) eine einmalige Anschlussgebühr
b) eine jährliche Benutzungsgebühr, die sich in eine feste Grundgebühr und eine variable Verbrauchsgebühr gliedert
2. Die Anschlussgebühr ist für den Anschluss an die Abwasseranlage der «Abwasser Uri» geschuldet, die Benutzungsgebühr für den Betrieb.
1. Schuldnerin und Schuldner der Gebühren sind
a) für die einmalige Anschlussgebühr die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt des Anschlusses
b) für die jährliche Benutzungsgebühr die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Rechnungsstellung
1. Die Anschlussgebühr und die feste Grundgebühr bemessen sich nach den Grundsätzen des Bundesrechts.
2. Die variable Verbrauchsgebühr (Mengengebühr) bemisst sich nach der abgegebenen Abwassermenge und der Qualität des abgegebenen Abwassers.
1. Die Abwassergebühren sind nach dem Verursacherprinzip und so zu bemessen, dass die Kosten für den Betrieb, den Unterhalt und den Ersatz der Abwasseranlagen mittelfristig gedeckt sind.
2. Die «Abwasser Uri» legt für das ganze Gebiet des Kantons Uri einheitliche Anschluss- und Benutzungsgebühren fest.
1. Die auf den Namen lautenden Aktien sind wie folgt auf die Gemeinden verteilt
Gemeinde; Anteil Einwohner; Anteil Total
Altdorf; 24.6%; 24.6%
Andermatt; 3.7%; 3.7%
Attinghausen; 4.4%; 4.4%
Bauen; 0.6%; 0.6%
Bürglen; 11.3%; 11.3%
Erstfeld; 10.8%; 10.8%
Flüelen; 5.2%; 5.2%
Göschenen; 1.3%; 1.3%
Gurtnellen; 1.8%; 1.8%
Hospental; 0.6%; 0.6%
Isenthal; 1.6%; 1.6%
Realp; 0.5%; 0.5%
Schattdorf; 13.7%; 13.7%
Seedorf; 4.5%; 4.5%
Seelisberg; 1.8%; 1.8%
Silenen; 6.4%; 6.4%
Sisikon; 1.1%; 1.1%
Spiringen; 2.7%; 2.7%
Unterschächen; 2.1%; 2.1%
Wassen; 1.3%; 1.3%
Total; 100.0%; 100.0%
1. Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (SR [220](https://db.clex.ch/link/Bund/220/de)), soweit das Kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
2. Darüber hinaus
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | wählt sie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des Verwaltungsrats | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | wählt sie die Revisionsstelle | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | genehmigt sie das jährliche Budget | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | beschliesst sie für das laufende Jahr nicht budgetierte oder mehrjährige finanzielle Verpflichtungen, die den Betrag von 500'000 Franken übersteigen | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | erlässt sie Rechtserlasse als Reglement, insbesondere über die Gebühren | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | entscheidet sie über Beteiligungen an ausserkantonalen Abfallanlagen | | |
3. Vorbehalten bleiben die Volksabstimmungen nach dem Kantonalen Umweltgesetz.
1. Die Generalversammlung wird mindestens 30 Tage vor der Versammlung einberufen. Dabei sind die zu behandelnden Geschäfte zu nennen.
2. Einberufen wird die Generalversammlung durch schriftliche Mitteilung an die Aktionärinnen und Aktionäre und durch Veröffentlichung der Einberufung im Amtsblatt des Kantons Uri.
1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. Wählbar sind auch Personen, die im Kanton Uri nicht stimmberechtigt sind.
2. Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel 716a Absatz 1 des Obligationenrechts (SR 220) unübertragbaren Aufgaben, soweit das Kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
1. Der Verwaltungsrat kann mit einem Organisationsreglement die Geschäftsführung einer Geschäftsleitung übertragen.
2. Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung und die Geschäftsleitung. Es umschreibt deren Aufgaben.
1. Die Aufgaben der Revisionsstelle bestimmen sich nach Artikel 728 ff. des Obligationenrechts (SR 220).
1. Die von der Aktiengesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
1. Nach der Gründung hat die ZAKU
a) die Übernahme der Aufgaben mit der Gemeinde Seelisberg festzulegen
b) die Geschäftsprozesse zu überprüfen und allenfalls anzupassen
1. Rechtserlasse der ZAKU sind als Reglemente zu erlassen, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind.
1. Die ZAKU regelt die Beziehungen zu ihren Organen und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach dem Zivilrecht.
2. Sie gewährt ihrem Personal nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) beruflichen Vorsorgeschutz.
1. Die ZAKU erhebt eine variable Benutzungsgebühr. Sie kann zudem eine feste Grundgebühr erheben.
1. Gebührenpflichtig sind die Benutzerinnen und Benutzer der Leistungen der ZAKU.
1. Die feste Grundgebühr wird von Haushaltungen und Unternehmen erhoben. Sie bemisst sich nach der Haushaltsgrösse respektive nach der Zahl der Arbeitsplätze.
2. Die variable Benutzungsgebühr richtet sich nach der abgegebenen Abfallmenge oder deren Gewicht.
1. Die Höhe der Abfallgebühr richtet sich nach den gesamten Aufwendungen der ZAKU für die Abfallentsorgung.
2. Sie ist im gesamten Entsorgungsgebiet gleich hoch.
1. Soweit das Kantonale Umweltgesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Obligationenrechts (SR 220) über die Aktiengesellschaft.
1. Alle Streitigkeiten zwischen Einwohnergemeinden, deren Betrieben und den beiden Aktiengesellschaften, die aus der Abwasserentsorgung und der Abfallentsorgung entstehen, entscheidet der Regierungsrat mit einer Verfügung, die beim Obergericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.
1. Die Verordnung vom 21. September 1983 über den Gewässerschutz wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung gilt nur, wenn das Kantonale Umweltgesetz in der Volksabstimmung angenommen wird. Sie tritt zusammen mit diesem Gesetz in Kraft.