40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 93 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Inkrafttreten
Verfahren und Vollzug - Schlussbestimmungen
Artikel 93 KUG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es ist, soweit erforderlich, vom Bund zu genehmigen.
2. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt.