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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 93 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Inkrafttreten

Verfahren und Vollzug - Schlussbestimmungen
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Artikel 93 KUG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es ist, soweit erforderlich, vom Bund zu genehmigen.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt.

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