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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 90 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Übergangsbestimmungen Haupterschliessung Weilerzonen

Verfahren und Vollzug - Schlussbestimmungen
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Artikel 90 KUG · Übergangsbestimmungen Haupterschliessung Weilerzonen

1. Die Haupterschliessung der Weilerzonen mit den hauptsächlichsten Abwasseranlagen durch die «Abwasser Uri» ist innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die Weilerzonen umzusetzen.

2. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat die Frist um bis zu fünf Jahre verlängern.

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