Artikel 9 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Zuständiges Amt
Artikel 9 KUG · Zuständiges Amt
1. Das zuständige Amt ist die kantonale Umwelt- und Gewässerschutzfachstelle. Sie erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht, das kantonale Recht oder der Regierungsrat und die zuständige Direktion ihr übertragen.
2. Das zuständige Amt koordiniert Massnahmen, die andere Vollzugsorgane nach diesem Gesetz treffen. Es kann die erforderlichen Anweisungen treffen und die anderen Vollzugsorgane zu Sachverhaltsabklärungen, Kontrollen und dergleichen beiziehen.
3. Das zuständige Amt berät Behörden, Amtsstellen und Dritte bei der Erfüllung ihrer Umweltaufgaben.
4. Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festlegen, vollzieht das zuständige Amt die Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung sowie jene des weiteren Bundesrechts im Umweltbereich.