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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 85 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Enteignung

Verfahren und Vollzug
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Artikel 85 KUG · Enteignung

1. Für Enteignungen durch den Kanton, die Gemeinden oder die gemeinsamen Rechtsträger gilt das kantonale Enteignungsrecht.

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