40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 85 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Enteignung
Verfahren und Vollzug
Artikel 85 KUG · Enteignung
1. Für Enteignungen durch den Kanton, die Gemeinden oder die gemeinsamen Rechtsträger gilt das kantonale Enteignungsrecht.