40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 84 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Ersatzvornahme gegenüber Behörden
Verfahren und Vollzug
Artikel 84 KUG · Ersatzvornahme gegenüber Behörden
1. Unterlässt es die zuständige Behörde, die Befugnisse und Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen ausreichend und rechtzeitig wahrzunehmen, kann die zuständige Direktion auf deren Kosten Ersatzmassnahmen verfügen. Sie hat die betroffene Behörde vorher anzuhören und ihr eine Frist zu setzen, um ihre Pflichten wahrzunehmen.