40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 83 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Sicherheitsleistung
Verfahren und Vollzug
Artikel 83 KUG · Sicherheitsleistung
1. Um sicherzustellen, dass Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, kann die verfügende Behörde eine angemessene Sicherheit verlangen.