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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 82 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Anmerkung im Grundbuch

Verfahren und Vollzug
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Artikel 82 KUG · Anmerkung im Grundbuch

1. Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen verfügt worden sind, können auf Kosten der betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer im Grundbuch angemerkt werden.

2. Die zuständigen Behörden können öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken lassen.

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