40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 81 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
Verfahren und Vollzug
Artikel 81 KUG · Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
1. Wer die Herrschaft über Anlagen hat, die diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen unterstehen, hat den zuständigen Behörden und den mit Kontrollen beauftragten Personen jederzeit Zutritt zu gewähren, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Untersuchungen in und um die Anlagen zu dulden.