40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 80 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Behördenbeschwerde und Parteirechte
Verfahren und Vollzug
Artikel 80 KUG · Behördenbeschwerde und Parteirechte
1. Die zuständige Direktion kann Verfügungen der Gemeinden, der gemeinsamen Rechtsträger oder Dritter, die sich auf dieses Gesetz oder auf dessen Ausführungsbestimmungen stützen, mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechten. Solche Verfügungen sind ihr gleichzeitig wie den Betroffenen mitzuteilen.
2. Die zuständige Direktion kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben. Ihr sind alle Polizeirapporte, die sich auf dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen stützen, umgehend zuzustellen. Die betreffenden Verfügungen und Urteile der Strafbehörden sind der zuständigen Direktion und den Betroffenen gleichzeitig mitzuteilen.