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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 8 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Zuständige Direktion

Aufgabenteilung und Zuständigkeiten
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Artikel 8 KUG · Zuständige Direktion

1. Die zuständige Direktion nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht wahr über den Schutz der Umwelt und die Tätigkeiten der damit beauftragten Behörden, Fachstellen und Dritten.

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