40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 8 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Zuständige Direktion
Aufgabenteilung und Zuständigkeiten
Artikel 8 KUG · Zuständige Direktion
1. Die zuständige Direktion nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht wahr über den Schutz der Umwelt und die Tätigkeiten der damit beauftragten Behörden, Fachstellen und Dritten.