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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 79 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Verfahren und Rechtsmittel

Verfahren und Vollzug
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Artikel 79 KUG · Verfahren und Rechtsmittel

1. Soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen, richten sich das Verfahren und der Vollzug nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

2. Übertragen der Kanton, die Gemeinden oder die gemeinsamen Rechtsträger Dritten hoheitliche Befugnisse, sind deren Verfügungen direkt mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat anfechtbar.

3. Die zuständigen Behörden koordinieren ihre Massnahmen zum Schutze der Umwelt und ihre Verfügungen mit den anderen betroffenen Behörden.

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