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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 78 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Kantonale Aufwendungen

Finanzielle Bestimmungen
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Artikel 78 KUG · Kantonale Aufwendungen

1. Ausgaben, die der Kanton im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes oder der dazugehörigen Ausführungsverordnungen zu tragen hat, bewilligt der Landrat abschliessend.

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