40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 77 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Kostenpflicht bei Altlasten
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 77 KUG · Kostenpflicht bei Altlasten
1. Die Gemeinden tragen die Kosten der Untersuchung, Überwachung oder Sanierung einer Altlast auf ihrem Gemeindegebiet, wenn keine Verursacherin oder kein Verursacher ermittelt werden kann oder wenn diese oder dieser zahlungsunfähig ist.
2. Der Kanton vergütet den Gemeinden die Hälfte dieser Kosten.