Artikel 76 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Gesetzliches Grundpfand
Artikel 76 KUG · Gesetzliches Grundpfand
1. Zur Sicherstellung der Kosten, die der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer als verursachende Person rechtskräftig auferlegt worden sind, besteht zugunsten der Rechtsperson, für die die verfügende Behörde handelt, ein gesetzliches Pfandrecht nach Artikel 836 ZGB (SR [210](https://db.clex.ch/link/Bund/210/de)) an den betreffenden Grundstücken.
2. Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der Rechtskraft der Kostenverfügung ohne Eintragung im Grundbuch. Pfandrechte, die zu diesem Zeitpunkt bereits im Grundbuch eingetragen sind, gehen im Rang vor.
3. Das gesetzliche Pfandrecht erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten seit der rechtskräftigen Kostenverfügung, wenn die verfügende Behörde innert dieser Frist keinen Eintrag im Grundbuch verlangt.
4. Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie durchgeführt werden muss, ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit der Kostenverfügung.