40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 75 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Gebühren
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 75 KUG · Gebühren
1. Gebühren für Amtshandlungen, Verfügungen und Dienstleistungen nach diesem Gesetz oder darauf gestützter Ausführungsbestimmungen richten sich nach der kantonalen Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem dazugehörigen Reglement (RB 3.2521).