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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 75 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Gebühren

Finanzielle Bestimmungen
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Artikel 75 KUG · Gebühren

1. Gebühren für Amtshandlungen, Verfügungen und Dienstleistungen nach diesem Gesetz oder darauf gestützter Ausführungsbestimmungen richten sich nach der kantonalen Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem dazugehörigen Reglement (RB 3.2521).

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