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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 74 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Förderungsbeiträge

Finanzielle Bestimmungen
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Artikel 74 KUG · Förderungsbeiträge

1. Im Rahmen des Bundesrechts kann der Kanton Massnahmen zugunsten der Umwelt und der Gewässer finanziell unterstützen.

2. Der Landrat bewilligt die entsprechenden Ausgaben abschliessend.

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