40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 73a Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Allgemeine Zuständigkeit
Regelung weiterer Umweltbereiche - Klima
Artikel 73a KUG · Allgemeine Zuständigkeit
1. Der Regierungsrat erlässt eine Strategie und einen Plan mit Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zum Schutz des Klimas und setzt diese um.
2. Das zuständige Amt koordiniert die Umsetzung der Strategie und der Massnahmen nach Absatz 1, beschafft die Grundlagen zur Anpassung an den Klimawandel und zum Klimaschutz und informiert den Bund.