Artikel 72 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Zuständigkeiten
Artikel 72 KUG · Zuständigkeiten
1. Das Labor der Urkantone vollzieht das Chemikaliengesetz (SR [813.1](https://db.clex.ch/link/Bund/813.1/de)) und das Gentechnikgesetz (SR [814.91](https://db.clex.ch/link/Bund/814.91/de)), sofern dieses Gesetz oder die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festlegen. Es informiert das zuständige Amt[[49]](#paragraphtext_content_fn_24304_2_49_c) über die Ergebnisse der Vollzugskontrolle.
2. Der Regierungsrat kann in einem Reglement abweichende Zuständigkeiten festlegen.
3. Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung zuständig ist, Verkehrsanlagen zu betreiben und zu unterhalten, erstellt ein Routenverzeichnis, das aufzeigt, welche Auftaumittel sie im Sinne des Chemikalienrechts wo und in welchem Ausmass verwenden will. Das Verzeichnis ist vom zuständigen Amt[[50]](#paragraphtext_content_fn_24306_2_50_c) zu genehmigen.
4. Das für die Landwirtschaft zuständige Amt[[51]](#paragraphtext_content_fn_24307_2_51_c) bietet für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen eine Fachberatung an.