40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 71 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Lichtschutz
Regelung weiterer Umweltbereiche - Schall- und Lichtschutz
Artikel 71 KUG · Lichtschutz
1. Die Gemeinden vollziehen das Bundesrecht über den Lichtschutz bei Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen.
2. ...
3. Das zuständige Amt erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
4. Inhaberinnen und Inhaber von Bauten und Anlagen, die zu schädlichen oder lästigen Lichteinwirkungen führen, sind verpflichtet, die nötigen Messungen und Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.