Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.7011 KUG CH-UR

Artikel 70 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Schallschutz

Regelung weiterer Umweltbereiche - Schall- und Lichtschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 70 KUG · Schallschutz

1. Das zuständige Amt vollzieht die Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (SR 814.711) im Bereich Veranstaltungen mit Schall.

2. Es kann bei übermässigen Schallbelastungen unmittelbar Schutzmassnahmen anordnen.

3. Im Übrigen vollzieht das für das Gesundheitswesen zuständige Amt die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (SR 814.711), soweit nicht der Bund zuständig ist.

← Artikel 69 KUG Kantonales Umweltgesetz (KUG) Artikel 71 KUG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →