40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 70 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Schallschutz
Regelung weiterer Umweltbereiche - Schall- und Lichtschutz
Artikel 70 KUG · Schallschutz
1. Das zuständige Amt vollzieht die Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (SR 814.711) im Bereich Veranstaltungen mit Schall.
2. Es kann bei übermässigen Schallbelastungen unmittelbar Schutzmassnahmen anordnen.
3. Im Übrigen vollzieht das für das Gesundheitswesen zuständige Amt die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (SR 814.711), soweit nicht der Bund zuständig ist.