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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 7 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Regierungsrat

Aufgabenteilung und Zuständigkeiten
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Artikel 7 KUG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Umweltrechts aus.

2. Er regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren im Vollzug, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen. Er kann dazu Reglemente erlassen oder Normen und Richtlinien von Fachinstanzen oder Verbänden als verbindlich erklären; diese sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

3. Der Regierungsrat kann, soweit überwiegende öffentliche Interessen vorliegen, den Gemeinden und den gemeinsamen Rechtsträgern weitere Vollzugsaufgaben übertragen. Er kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen treffen und interkantonale Verträge abschliessen; die damit verbundenen Ausgaben beschliesst der Regierungsrat abschliessend.

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