Artikel 69 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Nichtionisierende elektromagnetische Strahlung
Artikel 69 KUG · Nichtionisierende elektromagnetische Strahlung
1. Die zuständige Baubehörde darf Bauten oder Anlagen, die zu Emissionen von nichtionisierenden elektromagnetischen Strahlen führen, nur bewilligen, wenn das zuständige Amt[[40]](#paragraphtext_content_fn_24292_2_40_c) dem zustimmt. Zu diesem Zweck hat sie dem zuständigen Amt[[41]](#paragraphtext_content_fn_24292_2_41_c) die Gesuchsunterlagen vor der Erteilung der Bewilligung mit den erforderlichen Angaben über die Strahlenemissionen und -immissionen zur Beurteilung zuzustellen.
2. Das zuständige Amt[[42]](#paragraphtext_content_fn_24293_2_42_c) kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR [814.710](https://db.clex.ch/link/Bund/814.710/de)). Es erlässt Sanierungsverfügungen und bewilligt Ausnahmen bei der Änderung alter Anlagen.
3. Die Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen sind verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Amts[[43]](#paragraphtext_content_fn_24294_2_43_c) die nötigen Messungen und Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
4. Das zuständige Amt[[44]](#paragraphtext_content_fn_24295_2_44_c) ordnet bei Anlagen, für die in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR [814.710](https://db.clex.ch/link/Bund/814.710/de)) keine Grenzwerte enthalten sind, Emissionsbegrenzungen an. Es kann ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzungen anordnen, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten werden.
5. Die zuständige Direktion[[45]](#paragraphtext_content_fn_24296_2_45_c) kann Weisungen erlassen über die Kontrolle und die Meldepflicht bei neuen und bei der Änderung bestehender Anlagen, die zu Emissionen von nichtionisierenden elektromagnetischen Strahlen führen.