40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 68 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Allgemeine Zuständigkeit
Regelung weiterer Umweltbereiche - Strahlenschutz
Artikel 68 KUG · Allgemeine Zuständigkeit
1. Das zuständige Amt vollzieht das Bundesrecht über den Strahlenschutz, soweit die Kantone mit dem Vollzug beauftragt sind.
2. Es führt insbesondere die notwendigen Radonmessungen durch. Es kann gegenüber Gebäudeeigentümerinnen oder Gebäudeeigentümern Messungen anordnen.
3. Das zuständige Amt ordnet im Rahmen des Bundesrechts die notwendigen Massnahmen bei Bauten und Anlagen gegen übermässige Radonbelastung an.
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