40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 67 Kantonales Umweltgesetz (KUG)
Regelung weiterer Umweltbereiche - Erschütterungen
Artikel 67 KUG
1. Die Gemeinden vollziehen das Bundesrecht über Erschütterungen bei Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen.
2. Baubewilligungen für Bauten und Anlagen, die zu schädlichen oder lästigen Erschütterungen führen, dürfen nur erteilt werden, wenn das zuständige Amt zustimmt.
3. Das zuständige Amt erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
4. Inhaberinnen und Inhaber von Bauten und Anlagen, die zu schädlichen oder lästigen Erschütterungen führen, sind verpflichtet, die nötigen Messungen und Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.