Artikel 65 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Allgemeine Zuständigkeiten
Artikel 65 KUG · Allgemeine Zuständigkeiten
1. Die Gemeinden vollziehen die Lärmschutz-Verordnung (SR [814.01](https://db.clex.ch/link/Bund/814.01/de)) bei Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen. Sie ordnen im Rahmen der Nutzungsplanung den einzelnen Nutzungszonen die Empfindlichkeitsstufen zu.
2. Das zuständige Amt[[33]](#paragraphtext_content_fn_24279_2_33_c) vollzieht die Lärmschutz-Verordnung (SR [814.01](https://db.clex.ch/link/Bund/814.01/de)) bei Bauten und Anlagen von Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SR [822.11](https://db.clex.ch/link/Bund/822.11/de)) unterstellt sind.
3. Das zuständige Amt[[34]](#paragraphtext_content_fn_24280_2_34_c) erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
4. Im Rahmen des Bundesrechts erteilt das zuständige Amt[[35]](#paragraphtext_content_fn_24281_2_35_c) die kantonale Zustimmung für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten. Es legt die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall fest, wenn diese im Nutzungsplan fehlen.